FAQ

Sie wollen mehr über unsere Arbeit als Messdienstunternehmen in den Regionen Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle und dem Burgenlandkreis erfahren? Dann sind Sie hier in den FAQs genau richtig.

Hier finden Sie viele wichtige Informationen rund um die Ablesung und Abrechnung von
Verbrauchswerten, der Installation und Wartung von Messgeräten sowie unserem Service bei
Rauchwarnmeldern und der Legionellenprüfung.

Es ist eine unterjährige Abrechnungsinformation nach § 6a Abs. 1 , ähnlich einer uVI, die aber auch monatliche Kosten enthält.
Sie ist nicht näher definiert. Der Gebäudeeigentümer hat grundsätzlich die Wahl zwischen der uAI und der uVI, d.h. der unterjährigen Verbrauchsinformation. Bei der uAI handelt es sich um eine Mitteilung und keine Rechnung mit Zahlungsverpflichtung. Die unterjährige Verbrauchsinformation ist nach allgemeiner Einschätzung das aussagekräftigere und kosteneffizientere Informationsinstrument.

Informationen in der Abrechnung nach § 6a Abs. 3 sind zusätzliche Informationen, die mit der Jahresabrechnung zu liefern sind. Erstmalig müssen diese Informationen in Abrechnungen enthalten sein, deren Abrechnungszeiträume nach Inkrafttreten der neuen HeizkostenV, also ab dem 01.12.2021 beginnen. Diese Informationen müssen nicht alle zwangsläufig in der Abrechnung angedruckt sein, sie können auch über das Internet, über Schnittstellen wie ein Web-Portal oder eine App zur Verfügung gestellt werden. Eine separate Benachrichtigung, dass die Daten zur Verfügung gestellt worden sind ist nicht erforderlich.

Der Gebäudeeigenümer hat den Nutzern monatliche Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser mitzuteilen. Dem Gebäudeeigentümer gleichgestellt sind Wohnungseigentümergemeinschaften. Bei Beauftragung einer Hausverwaltung wird diese Pflicht in der Regel auf die HV übertragen.
Gebäudeeigentümer bzw. Hausverwaltung kann einen Messdienst mit der Erstellung der uVI und ggfs. anderen Dienstleistungen beauftragen.

Gemäß § 1 Abs. 2 HeizkostenV tritt die WEG an die Stelle des Gebäudeeigentümers im Verhältnis zum einzelnen Wohnungseigentümer, und der Wohnungseigentümer im Verhältnis zu seinem Wohnungsmieter. Bei Beauftragung einer Hausverwaltung wird diese Pflicht in der Regel auf die HV übertragen.
Gebäudeeigentümer bzw. Hausverwaltung kann einen Messdienst mit der Erstellung der uVI und ggfs. anderen Dienstleistungen beauftragen. Wer der Adressat der uVI ist, der Wohnungseigentümer, der diese an seinen Mieter weiterleitet, oder direkt der Wohnungsnutzer muss die WEG entscheiden und den Messdienst entsprechend beauftragen.