Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass für die Erstellung einer Heizkostenabrechnung nach der Heizkostenverordnung Zwischenablesungen aufgrund von Preisänderungen bei den Brennstoff- oder Wärmelieferungspreisen nicht notwendig sind. § 556 Abs. 3 BGB sieht eine jährliche Abrechnung der Betriebskosten vor. Demzufolge sind auch die Heiz- und Warmwasserkosten im Jahresturnus abzurechnen. weiterlesen...
Auch die Heizkostenverordnung sieht insoweit keine abweichende Regelung vor. Die für den Abrechnungszeitraum entstehenden Kosten werden daher zunächst zusammengefasst und im Anschluss nach den Regelungen der Heizkostenverordnung verteilt. Eine Abrechnung nach kürzeren Zeiträumen ist nicht vorgesehen. Demzufolge ist es nicht notwendig, für die Erstellung einer wirksamen Heizkostenabrechnung die Zwischenstände bei jeder Preisänderung zu ermitteln. Dies gilt auch für die zu erwartenden erheblichen Preisänderungen zum 01.10.2022.
Unabhängig davon ist jedoch zu empfehlen, die Versorgungszähler, mithin die Gaszähler und Wärmezähler der Fernwärmelieferanten zu den Zeitpunkten der Preisänderungen abzulesen. Insbesondere wegen der erwartbaren Einsparungen im Verbrauch durch die Mieter in diesem Jahr ist anzunehmen, dass eine Schätzung von Zwischenständen der Verbrauchszähler für die Abgrenzung von Verbrauchsmengen zu ungünstigen und falschen Ergebnissen führen kann.
Wegen der zu erwartenden Einsparungsbemühungen der Gebäudenutzer aufgrund der hohen Kosten, wird die Verbrauchsverteilung im Jahresverlauf in diesem Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit von den Erfahrungswerten der letzten Jahre abweichen. Dies kann dazu führen, dass bei einer Schätzung die Verbräuche in der Heizperiode höher geschätzt werden, als sie tatsächlich angefallen sind. Aus diesem Grund sollten die Verbräuche tatsächlich vom Gebäudeeigentümer/Vermieter zum Zeitpunkt der Preisänderung abgelesen und dem Versorger mitgeteilt werden.
RA Martin Alter
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